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Finanzanlagenvermittler nach GewO

Alle Informationen auf einen Blick
Zwei Männer in einer Finanzberatungs-Situation

Die Vermittlung von Finanzanlagen erfordert viel Know-how

© Tempura Creative / E+ / Getty Images

Für die Beratung zu beziehungsweise die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) müssen Finanzanlagenvermittler seit dem 1. Januar 2013 über eine gewerberechtliche Erlaubnis verfügen. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.

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Finanzanlagenvermittler müssen neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachweisen  – siehe auch ³§²¹³¦³ó°ì³Ü²Ô»å±ð±è°ùü´Ú³Ü²Ô²µÌý"Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK"

Anders als im Recht der Versicherungsvermittler hat der Bundesgesetzgeber für Finanzanlagenvermittler keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen. Welche Behörden von den Ländern als für die Erlaubniserteilung zuständig erklärt wurden, können Sie folgender Liste entnehmen:

Für die Erlaubniserteilung zuständige Behörden (PDF, 51 KB)

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Im März 2014 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) Standards für die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern entworfen. Die ÐÓ°ÉÊÓÆµ bewertet ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung grundsätzlich positiv. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs sowie des vorgeschlagenen Inhalts regte sie in ihrer Stellungnahme von August 2014 jedoch Konkretisierungen beziehungsweise Änderungen an:

ÐÓ°ÉÊÓÆµ-Stellungnahme zum Entwurf eines IDW-±Ê°ùü´Ú³Ü²Ô²µ²õ²õ³Ù²¹²Ô»å²¹°ù»å²õ (PDF, 172 KB)

Statistik

Wieviele Finanzanlagenvermittler aktuell im Register eingetragen sind, erfahren Sie unter "Statistiken Vermittlerverzeichnisse".

Kontakt

Porträtfoto Mona Moraht
Dr. Mona Moraht Referatsleiterin Gewerberecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)