DieÌýBestellung eines zertifizierten Verwalters ist seit dem 1. Dezember 2022 grundsätzliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Benutzung und Verwaltung (§Ìý19 Absatz 2 Nummer 6 des Wohnungseigentumsgesetzes, WEG). Eine Person, die am 1. Dezember 2020 als Verwalter für eine Wohnungseigentümergemeinschaft tätig war, galt gegenüber deren Mitgliedern bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. Diese Übergangsvorschrift ist inzwischen abgelaufen.
Eine Ausnahme sieht das WEG dann vor, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2 WEG) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Prüfung vor der IHK erforderlich
Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG bezeichnen, wer vor einerÌýIndustrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.Ìý
Einzelheiten zum zertifizierten Verwalter (zum Beispiel auch zu gleichgestellten Qualifikationen) ergeben sich aus der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (). Die Details zum Prüfungsverfahren werden auf Grundlage einer IHK-Prüfungssatzung geregelt.
Betroffen sindÌýausschließlich WEG-Verwaltungen. Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach §Ìý7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.Ìý
Keine ZulassungsvoraussetzungenÌý
Für die Prüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet. Details zu Prüfungsgebühren, Terminen und den Anmeldungsmodalitäten finden Sie auf den .Ìý
Die Prüfung zum "Zertifizierten Verwalter" umfasst einen schriftlichen und einen ³¾Ã¼²Ô»å±ô¾±³¦³ó±ðn Teil und kann beliebig oft wiederholt werden. Die Teilnahme am ³¾Ã¼²Ô»å±ô¾±³¦³ó±ðn Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Das ist der Fall, wenn der angehende Verwalter in allen geprüften Themenbereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Auch beim ³¾Ã¼²Ô»å±ô¾±³¦³ó±ðn Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.Ìý
Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten und behandelt im Wesentlichen die vier Themenbereiche:
- Grundlagen der Immobilienwirtschaft
- Rechtliche Grundlagen
- Kaufmännische Grundlagen
- Technische Grundlagen
Details gibt es in der ZertVerwV.
Die ³¾Ã¼²Ô»å±ô¾±³¦³ó±ð Prüfung dauert 15 Minuten. Gegenstand muss in jedem Fall das Wohnungseigentumsrecht sein (ZertVerwV – Anlage 1, ÌýPunkt 2.1). Zusätzlich können die Kenntnisse zu weiteren Prüfungsgegenständen der ZertVerwV – Anlage 1 abgefragt werden.
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Um die notwendigen Kenntnisse für die Sachkundeprüfung zu erwerben, gibt es entsprechende Fachliteratur sowie Vorbereitungsseminare von diversen Veranstaltern. Die IHK gibt aufgrund ihrer Bildungsträgerneutralität hierzu keine Auskünfte.Ìý
Nutzen Sie deshalb die einschlägigen Suchmaschinen mit den Schlagworten wie beispielsweise "±Ê°ùü´Ú³Ü²Ô²µ²õ±¹´Ç°ù²ú±ð°ù±ð¾±³Ù³Ü²Ô²µ Sachkundeprüfung Zertifizierte/-r Verwalter/-in" oder alternativ das Weiterbildungs-Informations-System WIS ().
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Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 Satz 1 ZertVerwV gleichgestellt, wer
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Die genannten Personen dürfen sich auch ohne eine Prüfung vor der IHK als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Ìý
Die in § 7 Satz 1 ZertVerwV festgelegten Abschlüsse sind abschließend und können nicht mit anderen Abschlüssen oder Zertifikaten gleichgesetzt werden.
Keine Gleichwertigkeitsbescheinigung
Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die IHK nicht ausgestellt werden. Die IHK kann deshalb insbesondere zum Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt (§ 7 Satz 1 Nummer 4 ZertVerwV) keine verbindlichen Auskünfte erteilen.ÌýEine zuständige Stelle, die die Gleichwertigkeit nach § 7 ZertVerwV prüft und bescheinigt, ist in der Verordnung nicht vorgesehen.Ìý
Weiterbildungspflicht
Wichtig zu wissen: Zertifizierte Verwalter unterliegen der in § 34c Absatz 2a GewO vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Konkret müssen sie innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren 20 StundenÌýin ihre Weiterbildung investieren.
Rahmenplan und mehrÌý
Weitere Informationen zu der Prüfung, insbesondere den Rahmenplan, finden Sie auf der Website der
Bitte beachten Sie, dass die IHK-Organisation nur mit der Abnahme der Prüfung zum Zertifizierten Verwalter nach WEG befasst ist, regelmäßig nicht mit FragenÌýordnungsgemäßer Hausverwaltung und des Wohneigentumsrechts. Hier können Organisationen wie beispielsweise Wohnungseigentümerverbände, die Verbraucherzentralen sowie Fachanwälte für WohnungseigentumsrechtÌýhelfen.Ìý |
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