Bereits die erste Regelung der GewerbeÂfreiheit in dem so genannten "Notgewerbegesetz" vom 8. Juli 1868 des Norddeutschen Bundes macht dies deutlich: "Das den Zünften und kaufmännischen Korporationen zustehende Recht, andere vom Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, ist aufgeÂhoben." Es ging offenbar in erster Linie um eine Öffnung des Wettbewerbs, die man – zutreffend – durch einen freien Zugang zum Gewerbe erreichen wollte. In jüngerer Zeit ist der freie Wettbewerb insbesondere durch das Gesetz gegen WettbewerbsbeÂschränkungen, die europarechtlichen Wettbewerbsregeln sowie die im  EU-Vertrags garantierten Grundfreiheiten des Waren-,  Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs geÂschützt.
Freier Wettbewerb ist nicht ungezügelt, sondern muss dem Gebot der Lauterkeit folÂgen. Durch Regelverletzung erzielter Vorsprung entspricht dem nicht.
Herausforderung:
Wie der Gewerbefreiheit drohen dem freien und lauteren Wettbewerb EinschränkunÂgen nicht nur durch den Staat, sondern insbesondere auch durch die Unternehmen, die diese Einschränkungen des Wettbewerbs selbst herbeiführen können. AndererÂseits wird der lautere Wettbewerb aber auch nicht selten als Begründung dafür heÂrangezogen, um Wettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen.
Position der ÐÓ°ÉÊÓÆµ:
Die ÐÓ°ÉÊÓÆµ betrachtet mit kritischem Misstrauen alle BestreÂbungen, welche den Wettbewerb einschränken. Dazu gehören neben Kartellabsprachen auch Einschränkungen des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleitungsverkehrs, übertriebener Verbraucherschutz und WerÂbeverbote.
Die ÐÓ°ÉÊÓÆµ tritt auch für den lauteren Wettbewerb ein. Dabei kommt es nicht nur darauf an, den Wettbewerber vor unlauteren Geschäftspraktiken seiner Mitbewerber zu schützen, sondern auch die Marktgegenseite – seien es Lieferanten, Abnehmer oder Verbraucher – davor zu bewahren, durch unlautere GeschäftspraktiÂken übervorteilt oder erpresst zu werden. Gleichzeitig ist aber auch darauf zu achten, dass nicht unter dem Deckmantel des lauteren Wettbewerbs unnötige WettbewerbsÂbeÂschränkungen kreiert werden oder durch den Missbrauch legaler Maßnahmen wie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Wettbewerber schikaniert oder gar aus dem Markt gedrängt werden.